ANWALTSKOSTEN
© Rechtsanwaltskanzlei Alexandra Siedler 2020 | E-Mail: mail@kanzlei-siedler.de | Telefon: 06132-88456

In

der

Regel

richtet

sich

die

Vergütung

nach

dem

Streitwert

bzw.

Gegenstandswert.

In

vielen

Fällen

bildet

die

Berechnung

über

diesen

Wert

den

Aufwand

nicht

angemessen

ab,

weil

nicht

sich

Interesse

und

Aufwand

nicht

immer

in

einem

konkreten

Wert

bemessen

lassen.Gem.

§

9

RVG

kann

der

Rechtsanwalt

von

seinem

Auftraggeber

für

die

entstandenen

und

die

voraussichtlich

entstehenden

Gebühren

und

Auslagen

einen

angemessenen

Vorschuss

fordern.

Wird

eine

Vorschussrechnung

erteilt,

wird

die

Bearbeitung

dieser

Angelegenheit

von

dem

Ausgleich

dieser

Vorschussrechnung

abhängig

gemacht.

In

Abhängigkeit

der

Höhe

dieser

Vorschussrechnung

ist

eine

monatliche

Ratenzahlung

möglich;

diese

ist

mit

der

Kanzlei

unmittelbar

nach

Erhalt

der

Vorschussrechnung

zu

vereinbaren.

Es

wird

ausdrücklich

gem.

§

49

b

Abs.

5

BRAO

darauf

hingewiesen,

dass

für

die

Interessenvertretung

im

außergerichtlichen

Bereich

weder

Betragsrahmen-

noch

Festgebühren

der

anwaltlichen

Vergütungsberechnung

zugrunde

gelegt

werden.

Die

Vergütung

ist

nach

einem

Gegenstandswert

zu

berechnen.

Der

Gegenstandswert

der

anwaltlichen

Tätigkeit

richtet

sich

nach

dem

ihm

erteilten

Auftrag.

Unter

dem

Gegenstandswert

einer

Angelegenheit

versteht

man

den

objektiven

Geldwert

oder

das

wirtschaftliche

Interesse.

Gerade

in

Familiensachen

kann

es

zu

gesonderten

Abrechnungen

kommen,

da

meist

mehrere

Gegenstände

geregelt

werden

müssen.

Für

die

Kosten

des

Scheidungsverfahrens

ist

sowohl

für

die

Gerichtskosten

als

auch

für

die

Rechtsanwaltskosten

der

Verfahrenswert

maßgebend.

Dieser

wird

anhand

der

Vermögensverhältnisse

der

Parteien

ermittelt

und

durch

das

Gericht

festgesetzt.

Steht

der

Verfahrenswert

fest,

lassen

sich

die

gesetzlichen

Kosten

leicht

ermitteln.

Der

Verfahrenswert

errechnet

sich

für

das

Scheidungsverfahren

aus

dem

dreifachen

Nettomonatseinkommen

beider

Ehegatten,

wobei

der

Mindeststreitwert

3.000,00

Euro

beträgt

43

FamGKG).

Kindergeld

erhöht

das

Einkommen

bei

demjenigen,

der

es

bezieht.

Unterhaltsberechtigte

Kinder

können

den

Verfahrenswert

mindern.

Viele

Gerichte

nehmen

hier

einen

Abschlag

in

Höhe

von

250,00

Euro

vor.

Auch

wenn

die

Gerichte

in

der

Regel

entsprechendes

im

Rahmen

der

Verfahrenswertfestsetzung

unberücksichtigt

lassen,

weise

ich

darauf

hin,

dass

grundsätzlich

auch

das

gemeinsame

Vermögen

abzüglich

der

Verbindlichkeiten

bei

der

Berechnung

einzubeziehen

ist.

Hier

wird

in

der

Regel

5-10

%

des

Nettovermögens

in

Ansatz

gebracht,

wobei

teilweise

Freibeträge

in

Abzug

gebracht

werden.

Hinzu

kommt

der

Verfahrenswert

für

den

Versorgungsausgleich,

soweit

dieser

nicht

wirksam

ausgeschlossen

wurde.

Dieser

beträgt

10

%

des

Scheidungswertes

für

jedes

Anrecht,

mindestens

jedoch

1.000,00

Euro

50

FamGKG).

Die

Kosten

bei

einvernehmlichen

Ehescheidungen,

bei

Beauftragung

eines

Anwaltes

finden

Sie

hier.Stehen

neben

der

Scheidung

Folgesachen

im

Streit

und

muss

das

Gericht

im

Rahmen

des

Scheidungsverfahrens

hierüber

entscheiden,

erhöht

sich

der

Verfahrenswert

und

damit

die

Kosten.

Dem

für

Scheidung

und

Versorgungsausgleich

ermittelten

Verfahrenswert

sind

für

die

Folgesachen,

welche

im

Scheidungsverbund

mitgeregelt

werden,

folgende

Verfahrenswerte

hinzuzuaddieren

44

FamGKG):Unterhalt

51

FamGKG):

Jahresbetrag

des

geforderten

Unterhalts.Sorgerecht

Kind

44

FamGKG):

20

%

des

Scheidungswertes,

höchstens

3.000,00

Euro

(als

selbstständiges

Verfahren

gem

§

45

FamGKG

3.000,00

Euro).Umgangsrecht

Kind

44

FamGKG):

20

%

der

Scheidungswertes,

höchstens

3.000,00

Euro

(als

selbstständiges

Verfahren

gem

§

45

FamGKG

3.000,00

Euro).

Zuweisung

der

Ehewohnung

48

FamGKG):

4.000,00

Euro

(als

selbstständiges

Verfahren

während

der

Zeit

des

Getrenntlebens

3.000,00

Euro).

Zugewinnausgleich:

geforderter

Betrag.

Die

Scheidungssache

und

die

Folgesachen

gelten

als

ein

Verfahren.

Nach

Addition

aller

Verfahrenswerte

ergibt

sich

der

Gesamtwert,

welcher

für

die

Kosten

herangezogen wird.

Seit

dem

01.07.2004

gilt

die

Gebührenordnung

RVG

(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz):

Näheres

unter:

www.brak.de

.

Seit

dem

01.07.2006

sind

die

früher

im

RVG

geregelten

Gebührentatbestände

für

die

außergerichtliche

Beratung

ersatzlos

entfallen.

Rechtsanwälte

sind

nunmehr

gehalten,

für

ihre

Beratungstätigkeiten

eine

Gebührenvereinbarung

mit

ihren

Auftraggebern zu treffen.

Eine

kostenfreie

Bearbeitung

eines

Mandates

sieht

bereits

das

Gesetz

nicht

vor.

Hinter

jeder

anwaltlichen

Tätigkeit

steht

eine

lange

juristische

Ausbildung

und

das

Vorhalten

der

anwaltlichen

Infrastruktur.

Da

ich

ausschließlich

familien-

und

erbrechtliche

Angelegenheiten

bearbeite

und

mir

für

die

Beratung

die

erforderliche

Zeit

nehme,

um

Ihre

Fragen

zu

beantworten,

biete

ich

eine

mündliche

Erstberatung

zu

dem

pauschalen

Festpreis

von

200,00  

 

Euro  

zuzüglich Mehrwertsteuer

an.

Diese

Gebühr

umfasst

die

Beratung

in

einer

Angelegenheit

als

solche.

Im

Übrigen

bleiben

die

gesetzlichen

Gebühren-

und

Auslagentatbestände

des

RVG unberührt.

Die

gesetzlichen

Gebühren

nach

dem

RVG

stellen

das

Minimum

der

Vergütung

dar.

Sie

gelten,

wenn

nichts

anderes

vereinbart

ist,

und

dürfen

nicht

unterboten werden.

Die

Kosten

einer

einvernehmlichen

Ehescheidung,

bei

Beauftragung

eines Anwaltes finden Sie

hier

.

RECHTSANWÄLTIN
ALEXANDRA SIEDLER