Wesentliche Änderungen 2025 im Überblick:

Das

Düsseldorfer

Oberlandesgericht

(OLG)

hat

die

Düsseldorfer

Tabelle

2025

veröffentlicht.

Sie

gilt

ab

dem

1.

Januar

2025

und

setzt

die

unterhaltsrechtlichen

Leitlinien

für

den

Kindesunterhalt

und

Ehegattenunterhalt,

den

Verwandtenunterhalt

und

die

Berechnung

bei

einem

sogenannten

Mangelfall

fest.

Als

Mangelfall

wird

die

Konstellation

bezeichnet,

wenn

das

Einkommen

nicht

zur

Deckung

des

Lebensbedarfs

des

Unterhaltsschuldners und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ausreicht.

Die

Anhebung

des

Kindesunterhalts

ergibt

sich

aus

der

6.

Mindestunterhaltsverordnung

(6.

MUVÄndV),

die

am

01.01.2024

veröffentlicht

wurde.

Diese

zeigt,

wie

hoch

der

Mindestunterhalt

für

minderjährige

Kinder

ausfällt

und hat somit direkten Einfluss auf die Düsseldorfer Tabelle.

Auf Basis der 6. Mindestunterhaltsverordnung ergeben sich ab dem 01.01.2025 folgende Werte:

Altersstufe

bis 31.12.2024

ab 01.01.2025

ab 01.01.2026

0-5

Jahre

480 Euro

482 Euro

486 Euro

6-11

Jahre

551 Euro

554 Euro

558 Euro

12-17 Jahre

645 Euro

649 Euro

653 Euro

Der Unterhalt für Studierende mit eigenem Hausstand erhöht sich auf 990 Euro.

Kinder ab 18 Jahren haben ab 2025 einen Anspruch auf 693 Euro monatlich in der ersten Einkommensstufe.

Der

notwendige

Selbstbehalt

wurde

zum

1.

Januar

2024

erhöht

und

beträgt

für

Erwerbstätige,

die

für

Kinder

bis

zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, 1.450 Euro.

Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete beträgt der Selbstbehalt 1.200 Euro.

1.

Monatlicher

notwendiger

Eigenbedarf

des

von

dem

Unterhaltspflichtigen

getrenntlebenden

oder

geschiedenen Ehegatten:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig 1.600 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750 EUR

2.

Monatlicher

notwendiger

Eigenbedarf

des

Ehegatten,

der

in

einem

gemeinsamen

Haushalt

mit

dem

Unterhaltspflichtigen lebt:

a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR

b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR

Das Kindergeld beträgt ab dem 01. Januar 2025 für alle Kinder 255 Euro.

Unterhaltsvorschuss

Anspruch

auf

Unterhaltsvorschuss

haben

Kinder,

die

bei

einem

alleinerziehenden

Elternteil

leben

und

keinen

oder keinen regelmäßigen Unterhalt von dem anderen Elternteil erhalten.

Hierbei

gibt

es

keine

Einkommensgrenze

für

den

alleinerziehenden

Elternteil.

Eine

gerichtliche

Entscheidung

über

den

Unterhalt

gegen

den

anderen

Elternteil

ist

nicht

erforderlich.

Ist

der

andere

Elternteil

ganz

oder

teilweise

leistungsfähig,

wird

er

vom

Staat

in

Höhe

des

gezahlten

Unterhaltsvorschusses

in

Anspruch

genommen.

Die

Höhe

des

Unterhaltsvorschusses

richtet

sich

nach

dem

Alter

der

Kinder

und

beträgt

zum

1.

Januar 2025 monatlich:

für

Kinder

von

0

bis

5

Jahren

bis

zu

225

Euro,

für

Kinder

von

6

bis

11

Jahren

bis

zu

296

Euro,

für

Kinder

von

12

bis 17 Jahren bis zu 390 Euro.

Es

gilt:

Bis

zur

Vollendung

des

12.

Lebensjahres

(12.

Geburtstag)

können

Kinder

ohne

zeitliche

Einschränkung

Unterhaltsvorschuss erhalten.

Kinder

im

Alter

von

zwölf

Jahren

bis

zum

vollendeten

18.

Lebensjahr

(18.

Geburtstag)

können

ebenfalls

Unterhaltsvorschuss

erhalten.

Voraussetzung

dafür

ist,

dass

sie

nicht

auf

Leistungen

nach

dem

Zweiten

Buch

Sozialgesetzbuch

(SGB

II)

angewiesen

sind

oder

dass

der

alleinerziehende

Elternteil

im

SGB

II-Bezug

mindestens

600 Euro brutto verdient.

Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier. Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie hier. Die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt finden Sie hier. Weitere Informationen zum Thema Scheidung auf www.scheidung.org Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie besprochene Entscheidungen, bereitgestellt vom Deubner Verlag.

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Wesentliche Änderungen 2025 im Überblick:

Das

Düsseldorfer

Oberlandesgericht

(OLG)

hat

die

Düsseldorfer

Tabelle

2025

veröffentlicht.

Sie

gilt

ab

dem

1.

Januar

2025

und

setzt

die

unterhaltsrechtlichen

Leitlinien

für

den

Kindesunterhalt

und

Ehegattenunterhalt,

den

Verwandtenunter-

halt

und

die

Berechnung

bei

einem

sogenannten

Mangelfall

fest.

Als

Mangelfall

wird

die

Konstellation

bezeichnet,

wenn

das

Einkommen

nicht

zur

Deckung

des

Lebensbedarfs

des

Unterhaltsschuldners

und

der

gleichrangigen

Unterhaltsberechtig-

ten ausreicht.

Die

Anhebung

des

Kindesunterhalts

ergibt

sich

aus

der

6.

Mindestunterhaltsverordnung

(6.

MUVÄndV),

die

am

01.01.2024

veröffentlicht

wurde.

Diese

zeigt,

wie

hoch

der

Mindestunterhalt

für

minderjährige

Kinder

ausfällt

und

hat

somit

direkten

Einfluss auf die Düsseldorfer Tabelle.

Der

Mindestunterhalt

minderjähriger

Kinder

gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich

in

der

ersten

Altersstufe

(§

1612a

I

S.

3

Nr.

1

BGB) 482 Euro,

in

der

zweiten

Altersstufe

(§

1612a

I

S.

3

Nr.

2

BGB) 554 Euro,

in

der

dritten

Altersstufe

(§

1612a

I

S.

3

Nr.

3

BGB) 649 Euro.

Der

Unterhalt

für

Studierende

mit

eigenem

Hausstand bleibt bei 990 Euro.

Kinder

ab

18

Jahren

haben

ab

2025

einen

Anspruch

auf

693

Euro

monatlich

in

der

ersten Einkommensstufe.

Der

notwendige

Selbstbehalt

wurde

zum

1.

Januar

2024

erhöht

und

beträgt

für

Erwerbstätige,

die

für

Kinder

bis

zum

21.

Lebensjahr

unterhaltspflichtig

sind,

1.450

Euro.

Für

nicht

erwerbstätige

Unterhaltsverpflich-

tete beträgt der Selbstbehalt 1.200 Euro.

1.

Monatlicher

notwendiger

Eigenbedarf

des

von

dem

Unterhaltspflichtigen

getrenntle-

benden oder geschiedenen Ehegatten:

a)

gegenüber

einem

nachrangigen

geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig 1.600 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR

b)

gegenüber

nicht

privilegierten

volljährigen

Kindern 1.750 EUR

2.

Monatlicher

notwendiger

Eigenbedarf

des

Ehegatten,

der

in

einem

gemeinsamen

Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:

a)

gegenüber

einem

nachrangigen

geschiedenen Ehegatten

aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR

bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR

b)

gegenüber

nicht

privilegierten

volljährigen

Kindern 1.400 EUR

Das

Kindergeld

beträgt

ab

dem

01.

Januar

2025 für alle Kinder 255 Euro.

Unterhaltsvorschuss

Anspruch

auf

Unterhaltsvorschuss

haben

Kinder,

die

bei

einem

alleinerziehenden

Elternteil

leben

und

keinen

oder

keinen

regelmäßigen

Unterhalt

von

dem

anderen

Elternteil erhalten.

Hierbei

gibt

es

keine

Einkommensgrenze

für

den

alleinerziehenden

Elternteil.

Eine

gerichtliche

Entscheidung

über

den

Unterhalt

gegen

den

anderen

Elternteil

ist

nicht

erforderlich.

Ist

der

andere

Elternteil

ganz

oder

teilweise

leistungsfähig,

wird

er

vom

Staat

in

Höhe

des

gezahlten

Unterhaltsvorschusses

in

Anspruch

genommen.

Die

Höhe

des

Unterhaltsvorschusses

richtet

sich

nach

dem

Alter

der

Kinder

und

beträgt

zum

1.

Januar

2025 monatlich:

für

Kinder

von

0

bis

5

Jahren

bis

zu

225

Euro,

für

Kinder

von

6

bis

11

Jahren

bis

zu

296

Euro,

für

Kinder

von

12

bis

17

Jahren

bis

zu

390 Euro.

Es

gilt:

Bis

zur

Vollendung

des

12.

Lebensjahres

(12.

Geburtstag)

können

Kinder

ohne

zeitliche

Einschränkung

Unterhaltsvorschuss erhalten.

Kinder

im

Alter

von

zwölf

Jahren

bis

zum

vollendeten

18.

Lebensjahr

(18.

Geburtstag)

können

ebenfalls

Unterhaltsvorschuss

erhalten.

Voraussetzung

dafür

ist,

dass

sie

nicht

auf

Leistungen

nach

dem

Zweiten

Buch

Sozialgesetzbuch

(SGB

II)

angewiesen

sind

oder

dass

der

alleinerziehende

Elternteil

im

SGB

II-Bezug

mindestens

600

Euro

brutto

verdient.

Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier . Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie hier . Die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt finden Sie hier . Weitere Informationen zum Thema Scheidung auf www.scheidung.org Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie besprochene Entscheidungen, bereitgestellt vom Deubner Verlag.
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