Wesentliche Änderungen 2022 im Überblick:

Das

Düsseldorfer

Oberlandesgericht

(OLG)

hat

die

Düsseldorfer

Tabelle

2022

veröffentlicht.

Sie

gilt

ab

dem

1.

Januar

2022

und

setzt

die

unterhaltsrechtlichen

Leitlinien

für

den

Kindesunterhalt

und

Ehegattenunterhalt,

den

Verwandtenunterhalt

und

die

Berechnung

bei

einem

sogenannten

Mangelfall

fest.

Als

Mangelfall

wird

die

Konstellation

bezeichnet,

wenn

das

Einkommen

nicht

zur

Deckung

des

Lebensbedarfs

des

Unterhaltsschuldners und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten ausreicht.

Der

zu

zahlende

Kindesunterhalt

wurde

erhöht.

Die

Anhebung

der

Bedarfssätze

minderjähriger

Kinder

beruht

auf

der

Erhöhung

des

Mindestbedarfs

gemäß

der

"Vierten

Verordnung

zur

Änderung

der

Mindestunterhaltsverordnung

vom

30.

November

2021".

Außerdem

erfolgt

eine

Anpassung

an

neuere

BGH-

Rechtsprechung.

Der Mindestunterhalt eines Kindes

bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 393 auf 396 EUR monatlich

vom siebten bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 451 auf 455 EUR monatlich und

ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 528 auf 533 EUR monatlich.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinde werden zum 1.1.2022 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Der Unterhalt für Studierende mit eigenem Hausstand bleibt bei 860 Euro.

Der

notwendige

Selbstbehalt

wurde

zum

1.

Januar

2020

erhöht

und

beträgt

für

Erwerbstätige,

die

für

Kinder

bis

zum 21. Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, 1.160 Euro.

Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete beträgt der Selbstbehalt 960 Euro.

Monatlicher

notwendiger

Eigenbedarf

des

von

dem

Unterhaltspflichtigen

getrennt

lebenden

oder

geschiedenen Ehegatten unabhängig davon, ob erwerbstätig oder nicht erwerbstätig:

•gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten

1.280 Euro

•gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern

1.400 Euro

•gegenüber Eltern des Unterhaltspflichtigen

2.000 Euro

Das

Kindergeld

beträgt

seit

dem

01.

Januar

2021

für

das

erste

und

zweite

Kind

monatlich

219

Euro,

für

das

dritte Kind 225 Euro und für alle weiteren Kinder 250 Euro.

Der

Unterhaltsvorschuss

für

Kinder

getrennt

lebender

Eltern

beträgt

ab

Januar

2022

177

Euro

für

Kinder

bis

5

Jahre,

236

Euro

für

die

6-

bis

11-Jährigen

und

314

Euro

für

Kinder

zwischen

11

und

18

Jahren.

Sowohl

die

zeitliche

als

auch

die

Altersbeschränkung

auf

12

Jahre

ist

weggefallen.

Der

Kinderfreibetrag

beträgt

seit

Januar

2021 8.388 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier. Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie hier. Die Unterhaltsgrundsätze des Oberlandesgerichts Frankfurt finden Sie hier. Weitere Informationen zum Thema Scheidung auf www.scheidung.org Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie besprochene Entscheidungen, bereitgestellt vom Deubner Verlag.

AKTUELLES

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(OLG)

hat

die

Düsseldorfer

Tabelle

2022

veröffentlicht.

Sie

gilt

ab

dem

1.

Januar

2022

und

setzt

die

unterhaltsrechtlichen

Leitlinien

für

den

Kindesunterhalt

und

Ehegattenunterhalt,

den

Verwandtenunter-

halt

und

die

Berechnung

bei

einem

sogenannten

Mangelfall

fest.

Als

Mangelfall

wird

die

Konstellation

bezeichnet,

wenn

das

Einkommen

nicht

zur

Deckung

des

Lebensbedarfs

des

Unterhaltsschuldners

und

der

gleichrangigen

Unterhaltsberechtig-

ten ausreicht.

Der

zu

zahlende

Kindesunterhalt

wurde

erhöht.

Die

Anhebung

der

Bedarfssätze

minderjähriger

Kinder

beruht

auf

der

Erhöhung

des

Mindestbedarfs

gemäß

der

"Vierten

Verordnung

zur

Änderung

der

Mindestunterhaltsverordnung

vom

30.

November

2021".

Außerdem

erfolgt

eine

Anpassung an neuere BGH-Rechtsprechung.

Der Mindestunterhalt eines Kindes

bis

Ende

des

sechsten

Lebensjahres

(=

1.

Stufe)

erhöht

sich

von

393

auf

396

EUR

monatlich

vom

siebten

bis

zum

Ende

des

zwölften

Lebensjahres

(=

2.

Stufe)

von

451

auf

455

EUR monatlich und

ab

dem

13.

Lebensjahr

bis

zur

Volljährigkeit

(= 3. Stufe) von 528 auf 533 EUR monatlich.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinde werden zum 1.1.2022 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Der

Unterhalt

für

Studierende

mit

eigenem

Hausstand wurde auf 860 Euro erhöht.

Der

notwendige

Selbstbehalt

wird

zum

1.

Januar

2020

erhöht

und

beträgt

für

Erwerbstätige,

die

für

Kinder

bis

zum

21.

Lebensjahr

unterhaltspflichtig

sind,

1.160

Euro.

Für

nicht

erwerbstätige

Unterhaltsver-

pflichtete beträgt der Selbstbehalt 960 Euro.

Monatlicher

notwendiger

Eigenbedarf

des

von

dem

Unterhaltspflichtigen

getrennt

lebenden

oder

geschiedenen

Ehegatten

unabhängig

davon,

ob

erwerbstätig

oder

nicht erwerbstätig:

•

gegenüber einem nachrangigen

geschiedenen Ehegatten

1.280 Euro

•

gegenüber

nicht

privilegierten

volljähri-

gen Kindern

1.400 Euro

•

gegenüber

Eltern

des

Unterhaltspflich-

tigen

2.000 Euro

Das

Kindergeld

beträgt

seit

dem

01.

Januar

2021

für

das

erste

und

zweite

Kind

monatlich

219

Euro,

für

das

dritte

Kind

225

Euro und für alle weiteren Kinder 250 Euro.

Der

Unterhaltsvorschuss

für

Kinder

getrennt

lebender

Eltern

beträgt

ab

Januar

2022

177

Euro

für

Kinder

bis

5

Jahre,

236

Euro

für

die

6-

bis

11-Jährigen

und

314

Euro

für

Kinder

zwischen

11

und

18

Jahren.

Sowohl

die

zeitliche

als

auch

die

Altersbeschränkung

auf

12

Jahre

ist

weggefallen.

Der

Kinderfreibetrag

beträgt

seit

Januar

2021

8.388 Euro.

Die Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier . Die Leitlinien des Oberlandesgerichts Koblenz finden Sie hier . Die Unterhaltsgrundsätze des Oberlan- desgerichts Frankfurt finden Sie hier . Weitere Informationen zum Thema Scheidung auf www.scheidung.org Aktuelle Entscheidungen Hier finden Sie besprochene Entscheidungen, bereitgestellt vom Deubner Verlag.
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