Beratungshilfe: Bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit besteht unter Umständen die Möglichkeit, vor dem Gespräch Beratungshilfe bei dem zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Sofern jedoch der rechtsuchende Bürger die Möglichkeit hat, eine kostengünstigere Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, um zu seinem Recht zu kommen, so wird ihm die Beratungshilfe versagt. Weitere Informationen finden Sie hier . Nähere Auskunft erteilt die Rechtsberatungsstelle des Gerichts. Sollten Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Anwaltsgebühren für eine Erstberatung aus eigenen Mitteln zu tragen, bitte ich Sie, sich bei dem für Sie zuständigen Amtsgericht einen Berechtigungsschein ausstellen zu lassen und zur Erstberatung mitzubringen bzw. vor der Teams-Besprechung zu übersenden .   Im Rahmen der bewilligten Beratungshilfe fällt für den Mandanten eine Gebühr in Höhe von 15,00 Euro an, die sofort bezahlt werden muss. Sofern kein Berechtigungsschein vorgelegt wird, so wird dem Recht- suchenden die Erstberatung in Rechnung gestellt. Verfahrenskostenhilfe: Sollen Sie finanziell nicht in der Lage sein, die Kosten für ein von Ihnen angestrebtes Verfahren aus eigenen Mitteln zu finanzieren, kann ich als Ihre Verfahrensbevollmächtigte, für Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen. Das erforderliche Formular bitte ich Sie, hier herunterzuladen und zum Termin ausgefüllt und mit allen erforderlichen Anlagen mitzubringen bzw. als PDF-Datei zu übersenden. Nähere Informationen finden Sie hier . Ob ein Anspruch besteht, können Sie vorab hier ermitteln. Gleiches gilt für die in Zivilverfahren gewährte Prozesskostenhilfe.