ANWALTSKOSTEN

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Mit diesen Kosten können Sie rechnen.

Beratung

Seit dem 01.07.2006 sind die früher im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit ihren Auftraggebern zu treffen. Eine kostenfreie Bearbeitung eines Mandates sieht bereits das Gesetz nicht vor. Hinter jeder anwaltlichen Tätigkeit steht eine lange juristische Ausbildung und das Vorhalten der anwaltlichen Infrastruktur. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG stellen das Minimum der Vergütung dar. Sie gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, und dürfen nicht unterboten werden. In der Regel richtet sich die Vergütung nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert. In vielen Fällen bildet die Berechnung über diesen Wert den Aufwand nicht angemessen ab, weil sich Interesse und Aufwand nicht immer in einem konkreten Wert bemessen lassen. Gem. § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird eine Vorschussrechnung erteilt, wird die Bearbeitung dieser Angelegenheit von dem Ausgleich dieser Vorschussrechnung abhängig gemacht. In Abhängigkeit der Höhe dieser Vorschussrechnung ist eine monatliche Ratenzahlung möglich; diese ist mit der Kanzlei unmittelbar nach Erhalt der Vorschussrechnung zu vereinbaren.  Da ich ausschließlich familien- und erbrechtliche Angelegenheiten bearbeite und mir für die Beratung die erforderliche Zeit nehme, um Ihre Fragen zu beantworten, biete ich eine mündliche Erstberatung zu dem pauschalen Festpreis von 230,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an. Diese Gebühr umfasst die Beratung in einer Angelegenheit als solche. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG unberührt. Es wird ausdrücklich gem. § 49 b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass für die Interessenvertretung im außergerichtlichen Bereich weder Betragsrahmen- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde gelegt werden. Die Vergütung ist nach einem Gegenstandswert zu berechnen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem ihm erteilten Auftrag. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse. Gerade in Familiensachen kann es zu gesonderten Abrechnungen kommen, da meist mehrere Gegenstände geregelt werden müssen (Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Versorgungsansprüche etc.). Für die Kosten des Scheidungsverfahrens ist sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Rechtsanwaltskosten der Verfahrenswert maßgebend. Dieser wird anhand der Vermögensverhältnisse der Parteien ermittelt und durch das Gericht festgesetzt. Steht der Verfahrenswert fest, lassen sich die gesetzlichen Kosten leicht ermitteln. Der Verfahrenswert errechnet sich für das Scheidungsverfahren aus dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten, wobei der Mindeststreitwert 3.000,00 Euro beträgt (§ 43 FamGKG). Kindergeld erhöht das Einkommen bei demjenigen, der es bezieht. Unterhaltsberechtigte Kinder können den Verfahrenswert mindern. Viele Gerichte nehmen hier einen Abschlag in Höhe von 250,00 Euro vor. Auch wenn die Gerichte in der Regel entsprechendes im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung unberücksichtigt lassen, weisen wir darauf hin, dass grundsätzlich auch das gemeinsame Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten bei der Berechnung einzubeziehen ist. Hier wird in der Regel 5-10 % des Nettovermögens in Ansatz gebracht, wobei teilweise Freibeträge in Abzug gebracht werden. Hinzu kommt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich, soweit dieser nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Dieser beträgt 10 % des Scheidungswertes für jedes Anrecht, mindestens jedoch 1.000,00 Euro (§ 50 FamGKG). Die Kosten bei einvernehmlichen Ehescheidungen, bei Beauftragung eines Anwaltes finden Sie hier . Stehen neben der Scheidung Folgesachen im Streit und muss das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens hierüber entscheiden, erhöht sich der Verfahrenswert und damit die Kosten. Dem für Scheidung und Versorgungsausgleich ermittelten Verfahrenswert sind für die Folgesachen, welche im Scheidungsverbund mitgeregelt werden, folgende Verfahrenswerte hinzuzuaddieren (§ 44 FamGKG): Unterhalt (§ 51 FamGKG): Jahresbetrag des geforderten Unterhalts. Sorgerecht Kind (§ 44 FamGKG): 20 % des Scheidungswertes, höchstens 4.000,00 Euro (als selbstständiges Verfahren gem § 45 FamGKG 4.000,00 Euro). Umgangsrecht Kind (§ 44 FamGKG): 20 % der Scheidungswertes, höchstens 4.000,00 Euro (als selbstständiges Verfahren gem § 45 FamGKG 4.000,00 Euro). Zuweisung der Ehewohnung (§ 48 FamGKG): 4.000,00 Euro (als selbstständiges Verfahren während der Zeit des Getrenntlebens 3.000,00 Euro). Zugewinnausgleich: geforderter Betrag. Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. Nach Addition aller Verfahrenswerte ergibt sich der Gesamtwert, welcher für die Kosten herangezogen wird. Die bei der Beauftragung ab dem 01.06.2025 anfallenden Kosten einer einvernehmlichen Ehescheidung mit einem Anwalt, finden Sie hier. Verfahrenskostenhilfe bzw. Prozesskostenhilfe
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Seit dem 01.07.2006 sind die früher im RVG geregelten Gebührentatbestände für die außergerichtliche Beratung ersatzlos entfallen. Rechtsanwälte sind nunmehr gehalten, für ihre Beratungstätigkeiten eine Gebührenvereinbarung mit ihren Auftraggebern zu treffen. Eine kostenfreie Bearbeitung eines Mandates sieht bereits das Gesetz nicht vor. Hinter jeder anwaltlichen Tätigkeit steht eine lange juristische Ausbildung und das Vorhalten der anwaltlichen Infrastruktur. Die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG stellen das Minimum der Vergütung dar. Sie gelten, wenn nichts anderes vereinbart ist, und dürfen nicht unterboten werden. In der Regel richtet sich die Vergütung nach dem Streitwert bzw. Gegenstandswert. In vielen Fällen bildet die Berechnung über diesen Wert den Aufwand nicht angemessen ab, weil sich Interesse und Aufwand nicht immer in einem konkreten Wert bemessen lassen. Gem. § 9 RVG kann der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Wird eine Vorschussrechnung erteilt, wird die Bearbeitung dieser Angelegenheit von dem Ausgleich dieser Vorschussrechnung abhängig gemacht. In Abhängigkeit der Höhe dieser Vorschussrechnung ist eine monatliche Ratenzahlung möglich; diese ist mit der Kanzlei unmittelbar nach Erhalt der Vorschussrechnung zu vereinbaren.  Da ich ausschließlich familien- und erbrechtliche Angelegenheiten bearbeite und mir für die Beratung die erforderliche Zeit nehme, um Ihre Fragen zu beantworten, biete ich eine mündliche Erstberatung zu dem pauschalen Festpreis von 230,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an. Diese Gebühr umfasst die Beratung in einer Angelegenheit als solche. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Gebühren- und Auslagentatbestände des RVG unberührt. Es wird ausdrücklich gem. § 49 b Abs. 5 BRAO darauf hingewiesen, dass für die Interessenvertretung im außergerichtlichen Bereich weder Betragsrahmen- noch Festgebühren der anwaltlichen Vergütungsberechnung zugrunde gelegt werden. Die Vergütung ist nach einem Gegenstandswert zu berechnen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit richtet sich nach dem ihm erteilten Auftrag. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse. Gerade in Familiensachen kann es zu gesonderten Abrechnungen kommen, da meist mehrere Gegenstände geregelt werden müssen (Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt, Versorgungsansprüche etc.). Für die Kosten des Scheidungsverfahrens ist sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Rechtsanwaltskosten der Verfahrenswert maßgebend. Dieser wird anhand der Vermögensverhältnisse der Parteien ermittelt und durch das Gericht festgesetzt. Steht der Verfahrenswert fest, lassen sich die gesetzlichen Kosten leicht ermitteln. Der Verfahrenswert errechnet sich für das Scheidungsverfahren aus dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten, wobei der Mindeststreitwert 3.000,00 Euro beträgt (§ 43 FamGKG). Kindergeld erhöht das Einkommen bei demjenigen, der es bezieht. Unterhaltsberechtigte Kinder können den Verfahrenswert mindern. Viele Gerichte nehmen hier einen Abschlag in Höhe von 250,00 Euro vor. Auch wenn die Gerichte in der Regel entsprechendes im Rahmen der Verfahrenswertfestsetzung unberücksichtigt lassen, weisen wir darauf hin, dass grundsätzlich auch das gemeinsame Vermögen abzüglich der Verbindlichkeiten bei der Berechnung einzubeziehen ist. Hier wird in der Regel 5-10 % des Nettovermögens in Ansatz gebracht, wobei teilweise Freibeträge in Abzug gebracht werden. Hinzu kommt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich, soweit dieser nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Dieser beträgt 10 % des Scheidungswertes für jedes Anrecht, mindestens jedoch 1.000,00 Euro (§ 50 FamGKG). Stehen neben der Scheidung Folgesachen im Streit und muss das Gericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens hierüber entscheiden, erhöht sich der Verfahrenswert und damit die Kosten. Dem für Scheidung und Versorgungsausgleich ermittelten Verfahrens- wert sind für die Folgesachen, welche im Scheidungsverbund mitgeregelt werden, folgende Verfahrenswerte hinzuzuaddieren (§ 44 FamGKG): Unterhalt (§ 51 FamGKG): Jahresbetrag des geforderten Unterhalts. Sorgerecht Kind (§ 44 FamGKG): 20 % des Scheidungswertes, höchstens 4.000,00 Euro (als selbstständiges Verfahren gem § 45 FamGKG 4.000,00 Euro). Umgangsrecht Kind (§ 44 FamGKG): 20 % der Scheidungswertes, höchstens 4.000,00 Euro (als selbstständiges Verfahren gem § 45 FamGKG 4.000,00 Euro). Zuweisung der Ehewohnung (§ 48 FamGKG): 4.000,00 Euro (als selbstständiges Verfahren während der Zeit des Getrenntlebens 3.000,00 Euro). Zugewinnausgleich: geforderter Betrag. Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. Nach Addition aller Verfahrenswerte ergibt sich der Gesamtwert, welcher für die Kosten herangezogen wird. Die Kosten einer unstreitigen Ehescheidung mit einem Anwalt, finden Sie hier . VERFAHRENSKOSTENHILFE BZW. PROZESSKOSTENHILFE
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